Richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts in Köln: Homeoffice-Streichung muss gut begründet werden
⚖️Urteil:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass der Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis durch den Arbeitgeber sachlich gut begründet sein muss, insbesondere wenn dieser mit einer Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsplatz einhergeht.
📜Hintergrund:
Im konkreten Fall der Automobilbranche hatte der Arbeitgeber den Projektmanager nach Schließung des bisherigen Standorts angewiesen, an einem 500 Kilometer entfernten Standort zu arbeiten. Der Arbeitnehmer, der zuvor etwa 80 % seiner Zeit im Homeoffice gearbeitet hatte, lehnte dies ab und erhob Kündigungsschutzklage. Denn, er war der Meinung, dass die Homeoffice-Streichung muss gut begründet werden müsste und dies nicht möglich sei.
📖Begründung des Gerichts:
Die Versetzung ist unwirksam, da sie gegen das Prinzip des "billigen Ermessens" nach § 106 GewO verstößt. Es fehlten ausreichende sachliche Gründe, um den Homeoffice-Widerruf und die Versetzung zu rechtfertigen.
Die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung ist ebenfalls unwirksam, da keine dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorlagen.
✅Fazit:
Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber bei einem Widerruf von Homeoffice klare, sachliche Interessen darlegen müssen, insbesondere wenn dadurch gravierende Veränderungen für den Arbeitnehmer entstehen. Die Homeoffice-Streichung muss gut begründet werden. Das ist insbesondere auch eine wichtige Grundsatzentscheidung, für Arbeitnehmer, welche durch die Homeoffice-Möglichkeiten z.B. weiter weggezogen sind.
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Im Detail war die Begründung: Wenn ein Betriebsstandort geschlossen wird, ist es seitens des Arbeitgebers unbillig, einen Arbeitnehmer unter Widerruf seiner Homeoffice-Erlaubnis an einen 500 Kilometer entfernten neuen Standort zu versetzen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (Urt. v. 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23).
Nach der Entscheidung des LAG Köln sind sowohl die Versetzung als auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam. Die Versetzung insgesamt sei unwirksam, "weil sie die nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) zu beachtende Grenze billigen Ermessens nicht einhält", so der Senat. Zwar gibt § 106 GewO dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht, mit dem dieser grundsätzlich auch einseitig konkretisieren kann, wann, wo und wie der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Auf den Willen des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an.
Hier liegt der Fall aber anders, so das LAG. Um nämlich eine Versetzung aus dem Homeoffice von einem Ort, wo der Kläger "familiär, logistisch, im Freundeskreis und in der Kultur verortet" ist, in ein 500 Kilometer entferntes Büro zu rechtfertigen, brauche es "überwiegende sachliche Interessen auf Arbeitgeberseite". Das war der Maßstab, nach dem das Gericht seine Entscheidung traf.
Bei seiner Prüfung kommt das LAG in diesem Fall zum Ergebnis, dass die Versetzung des klagenden Arbeitnehmers infolge der Betriebsschließung grundsätzlich zwar aus einem dringenden betrieblichen Erfordernis heraus erfolge. Das gelte aber nicht, so der Senat weiter, für den damit verbundenen Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis. Der Arbeitgeber habe insoweit "keine sachbezogenen Interessen vorgebracht".
Die Unwirksamkeit der Änderungskündigung ergebe sich hier aus § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), denn sie sei "nicht durch dringende, betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt", so das LAG Köln abschließend.
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